Tolle Meldungen!
Gestern kam die Nachricht, dass die Wuppertaler Staatsanwaltschaft Anzeigen wegen Filesharing seit kurzem kategorisch ablehnt (heise):
„Nach hiesiger Auffassung wäre die Aufnahme von Ermittlungen bereits unverhältnismäßig, da die Tatverdächtigen in den Tauschbörsen keinerlei finanzielle Interessen verfolgen“, teilte Wolf Baumert, Pressedezernent der Staatsanwaltschaft Wuppertal, nun mit.
Und das Landgericht Hamburg erkennt keine Beweiskraft für mitgeloggte IP-Adresen, wie aus dem Urteil vom 14. März (Az.: 308 O 76/07) hervorgeht (webhosting-und-recht.de):
Nicht ausreichend ist es, wenn die Klägerin hierfür bloß Papierausdrucke einer von ihr beauftragten Ermittlungsfirma vorlegt, aus denen hervorgeht, wonach eine bestimmte IP-Adresse im fraglichen Zeitraum der Beklagten zuzuordnen ist.
Kann mal wer Silbermond fragen, ob die das Vorgehen ihres Labels eigentlich toll finden?
Prognose
Jetzt muss nur noch der Gesetzgeber erkennen, dass es am sinnvollsten ist die öffentliche Weitergabe und Vervielfältigung zwischen sich unbekannten Dritten („Filesharing“) in das Recht auf Privatkopie (§53 des Urheberrechtsgesetzes) aufzunehmen, solang sie eben keinen gewerblichen Nutzen erfüllt. (Erspart auch ne Menge Arbeit.)
Ferner kann aus dem zweiten Umstand ein Innenpolitiker sich die Frage herleiten, ob denn die Erkenntnisse einer Onlinedurchsuchung überhaupt vor Gericht als beweiskräftig anerkennt werden.
So ein Haufen Bits lässt sich eben schnell kippen.
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